Präambel

Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Verein fördert und unterstützt die Belange des Reit- und Fahrsports.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u. ä. die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen gleicherweise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung.

 

„Reit- und Fahrverein 1949 e.V. Groß-Zimmern“

Vereins-Satzung

Neufassungen der Satzung vom 06. Februar 1957, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg unter der Registriernummer Nr. 56 am 24.Januar 1958, angenommen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.Februar 2009, eingetragen beim Amtsgericht Darmstadt unter Nummer 30298.

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2       Aufgaben und Zweck

§ 3       Gemeinnützigkeit

§ 4       Mitgliedschaft

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6       Ausschluss

§ 7       Beiträge

§ 8       Organe des Vereins

§ 9       Mitgliederversammlung

§ 10     Vorstand

§ 11      Kassenprüfer

§ 12      Jugendabteilung

§ 13     Datenschutz

§ 14     Haftung des Vereins

§ 15     Auflösung des Vereins

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein 1949 e.V. Groß-Zimmern“.

Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 56 beim Amtsgericht Dieburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Groß-Zimmern. Gerichtsstand ist Dieburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                              

§ 2

Aufgaben und Zweck

 

1.  Der Verein dient:

            1.1         der Förderung des Reit- und Fahrsports,

            1.2        der Reit- und Fahrausbildung, besonders der Jugend,

            1.3        der Förderung der Tierhaltung und deren Pflege,

            1.4        der Abhaltung sportlicher, geselliger und kultureller Veranstaltungen.

 

2.  Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:

            2.1        die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren        und Kursen,

            2.2       die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,

            2.3       die Durchführung von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen,

            2.4       die Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen.

 

3.  Zur Erfüllung vorstehender Aufgaben können alle notwendigen Einrichtungen wie Gebäude,  Reitanlagen usw. geschaffen und unterhalten werden.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.  Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

3.  Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigkeit ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

     Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

2.  Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Anspruch auf Aufnahme entsteht nicht.

 

3.  Die Mitgliedschaft erlischt:

     4.1   durch den Tod

     4.2  durch Austrittserklärung

     4.3  durch Ausschluss

 

4.  Ein Austritt muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von jeweils drei Monaten zum Jahresende möglich.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Rechte der Mitglieder:

     1.1    Benutzung aller Einrichtungen des Vereins.

     1.2   Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

     1.3   Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

2.  Pflichten der Mitglieder:

     2.1   Die Vereinssatzung, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.

     2.2   Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.

     2.3  Die mit einem Amt übernommenen Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen.

     2.4  Sich bei reitsportlichen Veranstaltungen fair zu verhalten und die Bestimmungen von Ausschreibungen einzuhalten.

     2.5  Die Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen pünktlich zu leisten.

     2.6   Die Tierschutzbestimmungen zu beachten.

     2.7   Den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

 

            a)         die Mitteilung von Anschriftenänderungen

                   b)         Änderungen der Bankverbindungen bei der Teilnahme am Einzugsverfahren      c)         Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen                                  relevant sind.

 

                   Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 2.7 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

 

3.  Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder

     3.1   Kinder bis zum 7.Lebensjahr und Personen, die als geschäftsunfähig im Sinn der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliedsrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

     3.2  Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedervertrag schriftlich eingewilligt haben.

     3.3  Kinder und Jugendliche vom 07 bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

     3.4  Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

 

§ 6

Ausschluss

 

1.  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

2.  Ein 12 monatiger-Beitragsrückstand berechtigen ebenfalls zum Ausschluss nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

 

 

§ 7

Beiträge

1.  Es sind ein Mitgliedsbeitrag, ein Aufnahmebeitrag und ggf. Reit-, Stall- und Anlagenbenutzungsbeiträge zu entrichten.

     Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Über die Reit-, Stall- und Anlagenbenutzungsbeiträge entscheidet der Vorstand.

     Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Beiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Minderjährige Vereinsmitglieder werden im Kalenderjahr nach Ihrer Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

2.  Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus im laufenden Geschäftsjahr per Lastschrift eingezogen.

 

3.  Bei neu aufgenommenen Mitgliedern werden die Beiträge mit dem Eintrittsmonat fällig. Die Aufnahme erfolgt für die Dauer eines Jahres als Mitglied auf Probe. Nach dieser Zeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als Vollmitglied.

 

4.  Der Vorstand wird ermächtigt, einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

 

5.  Die Mitglieder sind verpflichtet, neben den Beitragspflichten in Absatz 1, Arbeitspflichten und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringen. Der jährliche Umfang der zu erbringenden Leistungen wird vom Vorstand des Vereins per einfachen Beschluss zu Beginn des Jahres festgelegt.

 

Arbeitspflichten und Dienstleistungen sind von den Mitgliedern zu erbringen:

     5.1   bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen

     5.2  bei der Instandhaltung von Vereinsanlage und Gebäuden.

     5.3  bei der Bewirtschaftung der vereinseigenen Gaststätte.

 

6.  Die Mitglieder können die Erbringung von Arbeitspflichten und Dienstleistungen nach Absatz 5.1 bis 5.3 abwenden, in dem sie jede zu erbringende Arbeitsstunde mit einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe des Geldbetrages beschließt der Vorstand. Die Einzelheiten des Ablösebetrags regelt die Beitragsordnung.

 

7.  Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldungen des Vereins). In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist ausreichend zu begründen.

 

§ 8

Organe des Vereins

1.  Die Organe sind:

     1.1    Die Mitgliederversammlung

     1.2   Der Vorstand

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

     1.1    wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

     1.2   jährlich einmal, in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

     1.3   bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten

     1.4   wenn es 1/10 der stimmberechtigen Mitglieder (§ 5 Abs. 1.2) unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

 

2.  Die Mitglieder sind hierzu mindestens 10 Tage vor dem Tag der Einberufung durch Ankündigung im Groß-Zimmerner Lokalanzeiger oder per E-Mail einzuladen. Die vollständige Einberufung plus Tagesordnung mit evtl. Antragsunterlagen hängen grundsätzlich am „schwarzen Brett“ in der Reithalle aus.

 

3.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Ihr unterliegt die Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Sie kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzten, wenn entsprechende Anträge mindestens 3 Tage vor Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht sind, ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen. Es ist erforderlich, dass die Mitglieder diese Anträge mit einer 2/3 – Mehrheit des anwesenden Stimmberechtigens in die Tagesordnung aufnehmen.

 

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5.  Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

     5.1   Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes

     5.2  Entlastung des Vorstandes

     5.3  Wahl und Bestätigung des Vorstandes

     5.4  Genehmigung des neuen Haushaltsplanes

     5.5  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

     5.6  Festsetzung von Beiträgen (§ 7)

     5.7  Wahl zweier Kassenprüfer (§ 11)

     5.8 die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs. 1.2) gefasst. Eine „Am-Block“ Abstimmung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Zustimmung.

 

7.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

8.  Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

9.  Abstimmungen sind grundsätzlich durch Handzeichen möglich. Bei der Wahl des Vorstandes muss jedoch schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn für ein Vorstandsamt mehrere Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

 

10. Für die Wahl des Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Vorstands Wahlleiter gewählt.

 

11. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können nur gewählt                         werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

 

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung zu verlesen oder auszulegen.

 

13. Die Anfechtungsfrist wird auf zwei Jahre festgelegt.

 

14. Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:

    

a.      Beschlussfassung über die vertraglichen Beziehungen und deren Inhalt mit dem Verein

b.      Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund

c.      Erteilung der Entlastung

d.      Ausschluss aus dem Verein

e.      Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln.

 

 

§ 10

Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus

     1.1    dem 1. Vorsitzendem

     1.2   dem 2. Vorsitzendem

     1.3   dem Schatzmeister

     1.4   dem Schriftführer

     1.5   dem Sportwart

     1.6   dem Jugendwart

     1.7   dem Beauftragten für den allgemeinen Pferdesport.

     1.8   je angefangene 100 Mitglieder einen Beisitzer, höchstens jedoch 3 Beisitzer.

 

2.  Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie nehmen auch die Arbeitgeberfunktion im Verein war. Je 2 von ihnen sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

 

3.  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise      beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen           sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur      Aufnahme eines Kassenkredites von mehr als 30.000 €, i. W. (dreißigtausend) die   Zustimmung und der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Sie kann in dringenden          Fällen nachgeholt werden.

 

4.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt vor allem die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist verpflichtet, einen Jahreshaushaltsplan und Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und vorzulegen. (§ 9.5.4)

 

5.  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Der Vorstand bleibt so lange im Amt und führt die laufenden Geschäfte fort, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf sechs Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandmitgliedes, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.

 

6.  Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig.

 

7.  Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Aufgaben und Zuständigkeit der besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

8.  Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches Vorstands- oder Mitglied die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.

 

9.  Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

10. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, kann jedoch per Beschluss auf die § 670 BGB, Anwendungsersatz, und § 3 Nr. 26a EStG = EAP, Ehrenamtspauschale, bei Bedarf zurück greifen.

 

11. Die gesetzliche Grundlage (SGB VII) für die Absicherung von Arbeitsunfällen für Ehrenamtliche und Bestellte kann per Beschluss wahrgenommen werden.

 

12. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 11

Kassenprüfer

 

1.  Zwei Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Nur einer der beiden Prüfer kann für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden.

 

2.  Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder weiteren Gremien des Vereins angehören.

 

3.  Den beiden Prüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet, sowie zur Prüfung des Jahresabschlusses.

 

4.  Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

 

 

§ 12

Jugendabteilung

 

1.  Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

 

2.  Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

3.  Der Vereinsjugendleiter bzw. der Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

 

4.  Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

 

 

§ 13

Datenschutz

 

1.  Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form.  Diese Daten werden ausschließloch zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

 

2.  Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einer einfachen Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

 

§ 14

Haftung des Vereins

 

1.  Ehrenamtliche Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihre ehrenamtliche Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2.  Der Verein haftet gegenüber den Mitglieder im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

 

 

§ 15

Auflösung

 

1.  Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

 

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt ein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die bürgerliche Gemeinde Groß-Zimmern oder deren Nachfolger, der/ die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

Satzung eingetragen unter Nr. 56 am 24. Januar 1958 beim Amtsgericht Dieburg.

1. Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 23. März 1978.

2. Neufassung eingetragen am 27. Januar 2000.

3. Neufassung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2009 eingetragen am

2009 durch Amtsgericht Darmstadt unter Nummer 30298